Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Bei echten Verträgen zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) handelt es sich um eine anerkannte Möglichkeit, außerhalb des Erbrechts eine Vermögensübertragung vorzunehmen, weswegen diese Variante im Zusammenhang mit der Schenkung auf den Todesfall zu behandeln ist.

Der Erblasser verspricht hier eine Leistung an den von ihm begünstigten Dritten in der Weise, daß der Dritte erst nach dem Tod des Erblassers einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf die Leistung erlangt.

Der Dritte erhält die Leistung also nicht aus dem Nachlass (wichtig!), sondern kraft des Vertrages unmittelbar vom Versprechenden.

Zugleich erwirbt der Dritte die Forderung erst auf den Todesfall des Erblassers.

Weil der Erblasser und der Versprechende ihre Willenserklärungen noch zu Lebzeiten abgeben, entsteht auch die Forderung bedingt.

Es sind grundlegend zwei Beziehungen zu unterscheiden:

Der Erblasser, der zugleich Versprechensempfänger ist, schließt mit dem Versprechenden, oftmals einer Versicherung, einen Vertrag (Lebensversicherung), der einen Dritten begünstigt (Todesfallbezugsrecht); aus dem Vertrag ergeben sich die zu erbringende Leistung und die Person des Dritten (Bezugsberechtigter im Todesfall).

Da der Versprechende aus diesem Verhältnis den Gegenwert (Versicherungsprämie) für die gegenüber dem Dritten zu erbringende Leistung erhält, spricht man bei der Beziehung zwischen dem Erblasser und der versprechenden Versicherungsgesellschaft auch von einem Deckungsverhältnis.

Weiterhin besteht eine Beziehung zwischen dem Versprechensempfänger (Erblasser) und dem Dritten. Aus ihr ergibt sich der Rechtsgrund für die Zuwendung, weswegen diese Beziehung als das sog. Valutaverhältnis bezeichnet wird.

Hinsichtlich der anzuwendenden Formvorschrift ist zwischen beiden Verhältnissen zu differenzieren:

Ein Vertrag, der zwischen Erblasser und Versprechendem (Versicherungsgesellschaft) im Deckungsverhältnis geschlossen wird, unterliegt dem Schuldrecht. Auf den Vertrag sind daher auch die schuldrechtlichen, also weder die erbrechtlichen noch die schenkungsrechtlichen Formvorschriften anzuwenden. Hierin liegt ein wesentlicher Vorteil des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall (Vermögenswert liegt außerhalb des Nachlasses).

Da der Erblasser den Dritten (Bezugsberechtigten im Todesfall) unentgeltlich begünstigen möchte, ist das Valutaverhältnis als eine Schenkung zu qualifizieren.

Also findet § 518 BGB Anwendung, d. h. das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB) oder ein formloses Schenkungsversprechen wird durch Erwerb des Leistungsanspruchs geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

Um einen Vertrag zugunsten Dritter (Lebensversicherungsvertrag) auf den Todesfall handelt es sich beispielsweise, wenn eine Lebensversicherung abgeschlossen wird, bei der jemand anderes als der Schuldner der Beitragsleistung für den Todesfall begünstigt wird.

Eine Anweisung an die Versicherungsgesellschaft, im Falle des Ablebens einen bestimmten Betrag an eine andere Person auszuzahlen oder ihr für diesen Fall Wertpapiere zu übereignen, stellen ebenfalls Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall dar.

Die beschenkte Person besitzt dann einen direkten Anspruch gegen die Versicherung bzw. die Bank auf Auszahlung des Betrages bzw. Ãœbereignung der Wertpapiere.

Ein Risiko der Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall besteht darin, daß die Schenkung ein Vertrag ist und daher vom Beschenkten angenommen werden muß.

Erfolgt keine Annahme, wobei eine konkludente Annahme genügt, weil beispielsweise der Beschenkte vom Schenkungsangebot keine Kenntnis erlangt hat, so zählt das vorgesehene Schenkungsgut zum Nachlaß des Erblassers. Dies sollte durch Einhalten von Formvorschriften verhindert werden.

Wir zeigen Ihnen auf, wie Vermögenswerte innerhalb eines Versicherungsmantels erbschaftssteuerfrei an die Begünstigten übertragen werden können. Vorteil hier ist auch, daß jene Vermögenswerte nicht zum Nachlaß zählen und somit nicht durch evtl. Pflichtteilsansprüche gemindert werden können.

 

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