Schenkung statt Vererbung

Vermögensübertragung zu Lebzeiten

 

Oft stellt sich die Frage, ob die im Falle des Todes zu Lasten der Erben anfallende Erbschaftsteuer durch Verfügungen zu Lebzeiten bereits umgangen bzw. vermindert werden kann.

Ein Möglichkeit hierzu besteht darin, daß der Erblasser bereits zu Lebzeiten an seine Erben bestimmte Vermögensgegenstände verschenkt.

Zwar fällt auch bei Schenkungen grundsätzlich Schenkungssteuer an, es gibt jedoch erhebliche Freigrenzen innerhalb bestimmter Freiräume.

So läßt sich z. B. eine Immobilie "in Raten" über einen langen Zeitraum auf die künftigen Erben verschenke und übertragen, ohne daß Schenkungssteuer aufgrund der Freibeträge anfällt. Tritt der Erbfall ein, so ist das Vermögen des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten übertragen worden und die Erben müssen keine oder nur geringe Erbschaftssteuer zahlen.

Der Nachteil für den Erblasser besteht jedoch darin, daß er sich bereits zu seinen Lebzeiten seines Vermögens entäußert ohne eine ausreichende Sicherheit für sein Alter gegenüber den Erben zu haben.

Kommt es zum Zerwürfnis, steht unter Umständen der Erblasser im Alter vermögenslos da.

Daher sollte bei derartigen Schenkungen zu Lebzeiten äußerste Vorsicht walten und Ansprüche des Erblassers möglichst umfassend gesichert werden, etwa durch Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts oder ähnliches, das im Grundbuch eingetragen werden sollte.

 

 

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