Bürgerentlastungsgesetz ratifiziert - bis zu 40 % Einsparung möglich
Besonders Familien profitieren
Bisher waren die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur sehr eingeschränkt steuerlich absetzbar. Diese Regelung, durch die private Vorsorgeaufwendungen - insbesondere auch die Beiträge für eine private Vollversicherung - nicht angemessen berücksichtigt wurden, beurteilten die Richter des Bundesverfassungsgerichts als Verstoß gegen das Grundgesetz. Im €žBürgerentlastungsgesetz" hat der Gesetzgeber nun die steuerliche Förderung von Krankenversicherungsbeiträgen neu geregelt. Das Gesetz wurde am 10.07.2009 vom Bundesrat abgesegnet. Das beschert den Bürgern eine Steuerentlastung in Höhe von 9,5 Mrd. ‚¬ jährlich.
Ab 1. Januar 2010 sollen danach alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die im Wesentlichen ein so genanntes Basisniveau, d. h. eine der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechende Versorgung absichern. Und zwar ohne Obergrenze! Und - wichtig für Familien - der Beitrag für jede einzelne versicherte Person wirkt sich steuermindernd aus.
Was versteht der Gesetzgeber unter dem €žBasisniveau"?
In einem Katalog beschreibt der Gesetzgeber das Basisniveau: Dazu werden aus dem Gesamt-Beitrag für die PKV die Beitragsanteile herausgerechnet, die Mehrleistungen darstellen, wie z. B.:
- Heilpraktiker
- Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
- Chefarztbehandlung
- Mehrleistungen beim Zahnersatz oder bei
- kieferorthopädischen Leistungen.
Das bedeutet für privat Krankenvollversicherte, dass - je nach Leistungsumfang - ca. 80-90 % des tatsächlichen Gesamt-Beitrages für die Vollversicherung steuerlich geltend gemacht werden können! Gleiches gilt für den gesetzlichen Zuschlag. Und die Beiträge für die Pflegepflichtversicherung sogar zu 100 %. Beiträge für Krankentagegeld, Kurtarife und auch für Ergänzungsversicherungen zur GKV bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Wie wird der steuerliche Vorteil ermittelt?
Der Beitrag für den berücksichtigungsfähigen PKV-Beitrag kann voll steuerlich geltend gemacht werden. Ihr Kunde erzielt also eine Steuerersparnis in Höhe seines persönlichen Grenzsteuersatzes, welcher von der Höhe seines zu versteuernden Einkommens abhängt. (Extrakasten)
Ãœbersicht Grenzsteuersätze |
Zu versteuerndes Einkommen nach |
|
Persönlicher Grenzsteuersatz |
Grundtabelle |
Splittingtabelle |
ca. 30 % |
26.250 ‚¬ |
52.500 ‚¬ |
ca. 35 % |
37.250 ‚¬ |
74.500 ‚¬ |
ca. 40 % |
48.250 ‚¬ |
96.500 ‚¬ |
ca. 42 % |
52.500 ‚¬ |
105.000 ‚¬ |
Gute Nachrichten ...
für Leistungsbewusste... und (endlich auch einmal!) für Familien, denn die neue Formel heißt nun:
Je hochwertiger die Leistung (innerhalb des Basisniveaus!), je älter die Versicherten und je größer die Familie ...
... desto mehr Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden!
... desto größer ist die absolute Steuerersparnis!
Die persönliche Entscheidung für eine leistungsstarke individuelle private Vollversicherung wird so in Kürze mit erheblichen Steuervorteilen gefördert. Bis zu 40 % "zahlt" Vater Staat ab 2010 durch die Absetzbarkeit der Beiträge dazu.
Und das sieht dann z. B. so aus:
Mögliche Einspareffekte durch eine eventuell fällige Kirchensteuer wurden nicht berücksichtigt. Bei demTarif XYX wird 82,6 % des Gesamtbeitrages als berücksichtigungsfähiger PKV-Beitrag unterstellt, beim Tarif XY sogar 93,16 %. Arbeitgeberzuschüsse (und auch eine eventuell erhaltene Beitragsrückerstattung) können natürlich bei der steuerlichen Absetzbarkeit des PKV-Beitrags nicht in Ansatz gebracht werden (s. Arbeitnehmer-Beispiel).
So viel bringt die Förderung (monatlich)...
Beispielrechnung für einen selbstständigen, 36 jährigen Single, versichert nach XYX:
(Beiträge ohne Krankentagegeld und Kur), zu versteuerndes Einkommen 52.500 EUR:
Monatsbeitrag KV + PV |
294,72 EUR |
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davon Beitrag XYX + gesetzl. Zuschlag |
272,07 EUR |
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davon ansetzbar (93,16%) |
253,46 EUR |
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PVN (zu 100 % ansetzbar) |
22,65 EUR |
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ansetzbarer Beitrag KV + PV gesamt |
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276,11 EUR |
Grenzsteuersatz (42 %) inkl. Soli: |
44,31 % |
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./. Steuerersparnis |
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122,34 EUR |
= Netto-Beitrag XYX + PVN |
172,38 EUR |
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Steuervorteil: ca. 42 % |
Und so viel für eine XY-versicherte Familie, ein 36-jähriges Ehepaar, Mann Arbeitnehmer, 2 Kinder, Tarif XY (Beiträge ohne Krankentagegeld und Kur), zu versteuerndes Einkommen 74.500 EUR:
Monatsbeitrag KV + PV |
1.193,46 EUR |
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davon Beitrag XY + gesetzl. Zuschlag |
1.148,16 EUR |
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davon ansetzbar (82,6%) |
948,38 EUR |
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abzügl. max. AG-Zuschuss |
257,25 EUR |
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ansetzbar |
691,13 EUR |
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PVN (zu 100 % ansetzbar) |
45,30 EUR |
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abzügl. max. AG-Zuschuss |
22,65 EUR |
|
ansetzbar |
22,65 EUR |
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ansetzbarer Beitrag KV + PV gesamt |
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713,78 EUR |
Grenzsteuersatz (35 %) inkl. Soli |
36,925 % |
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Steuerersparnis |
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263,56 EUR |
AN-Anteil am Beitrag VC 2 + PVN |
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913,56 EUR |
Netto-Beitrag XY + PVN |
650,00 EUR |
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Steuervorteil: ca. 29 % |
Die Berechnung der Steuervorteile erfolgt hier vereinfacht. Es wird dabei unterstellt, dass der persönliche Grenzsteuersatz für den gesamten berücksichtigungsfähigen PKV-Beitrag gilt. Zusätzlich wird beim Steuervorteil noch die Auswirkung des Solidaritätszuschlages erfasst.
siehe auch Bürgerentlastungsgesetz